beschlossen von der 110. LAGA-Vollversammlung am 18.04.2018 in Aschaffenburg.
In der am 2. Juli 1963 gegründeten Länderarbeitsgemeinschaft Abfallbeseitigung, heute Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall - LAGA -, wirken die für die Abfallwirtschaft und das Abfallrecht zuständigen obersten Landesbehörden sowie das zuständige Bundesministerium zusammen, um einen möglichst ländereinheitlichen Vollzug des Abfallrechts in der Bundesrepublik Deutschland sicherzustellen. Dazu gehören die Erörterung von Fragen ihres Aufgabenkreises und die Ausarbeitung von Lösungsvorschlägen.
Die LAGA gibt sich folgende Geschäftsordnung:
(1) In der LAGA wirken der Bund und alle Länder gleichberechtigt mit.
(2) Mitglieder des Leitungsgremiums sind die Abteilungsleiter/innen der obersten Abfallwirtschaftsbehörden und der zuständigen Abteilung des Bundesministeriums. Sie können sich im Einzelfall von Beauftragten vertreten lassen.
(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(1) Der Vorsitz des Leitungsgremiums wechselt in der Regel alle zwei Jahre mit dem Beginn eines neuen Kalenderjahres in alphabetischer Reihenfolge der Ländernamen zwischen den Ländern.
(2) Dem Vorsitz führenden Land obliegt die Geschäftsführung der LAGA und der Vorsitz der Ausschüsse nach § 11.
(1) Das Leitungsgremium tritt jährlich zweimal bei Bedarf zusammen. Auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern wird eine außerordentliche Sitzung einberufen.
(2) Die Sitzungen sind auf höchstens zwei Tage zu begrenzen. Ort und Zeitpunkt der Sitzungen werden von dem Leitungsgremium auf Vorschlag des Vorsitz führenden Landes festgelegt.
(1) Die Einladung soll mindestens 8 Wochen vor den Sitzungen versandt werden.
(2) Vorschläge zur Tagesordnung und schriftliche Berichte über Entwicklungen von allgemeinem Interesse sollen dem Vorsitz führenden Land unter Benachrichtigung der übrigen Mitglieder spätestens 5 Wochen vor der Sitzung übermittelt werden. Die Vorschläge zur Tagesordnung enthalten mindestens eine Überschrift und die Benennung von Bezugsvorgängen. Der dazugehörende Sachstandsbericht und ein Beschlussvorschlag sind frühzeitig, spätestens jedoch 3 Wochen vor der Sitzung, dem Vorsitz führenden Land zu übermitteln.
(3) Das Vorsitz führende Land stellt die Tagesordnung auf und macht die Sitzungsunterlagen spätestens 2 Wochen vor der Sitzung den Mitgliedern des Leitungsgremiums zugänglich.
(4) Ergänzungsvorschläge (Tischvorlagen) zu der vom Vorsitz führenden Land aufgestellten Tagesordnung können bei besonderer inhaltlicher und zeitlicher Dringlichkeit zugelassen werden, wenn alle Mitglieder zustimmen. Die Ergänzungsvorschläge einschließlich der Beschlussunterlagen (gegebenenfalls Bezugsvorgänge, Sachstand und Beschlussvorschlag) müssen zu Beginn der Sitzung allen Mitgliedern vorliegen.
(5) Berichterstatter ist jeweils das Mitglied, welches den Tagesordnungspunkt angemeldet hat.
(1) Die LAGA ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Nr. 5 des Merkblattes M0 bleibt unberührt.
(2) Beschlüsse werden mit Mehrheit gefasst.
(3) Das Vorsitz führende Land fasst einstimmige Beschlussempfehlungen der Ausschüsse sowie schriftliche Berichte über Entwicklungen von allgemeinem Interesse zu einem Abstimmungsblock zusammen, es sei denn, ein Mitglied verlangt eine Aussprache.
(1) Beschlüsse der LAGA können im Umlaufverfahren gefasst werden. Eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist vom vorsitzführenden Land einzuleiten, wenn ein Mitglied dies beantragt und zwischen dem vorsitzführenden Land und dem anmeldenden Mitglied Einvernehmen darüber besteht, dass eine Beschlussfassung ohne vertiefte Diskussion möglich erscheint. Die Beschlussfassung im Umlaufverfahren setzt voraus, dass die Mitglieder sich in einem gesonderten Votum mit der Durchführung des Umlaufverfahrens einverstanden erklären. Hierbei gilt Einstimmigkeit.
(2) Ein Beschluss im Umlaufverfahren gilt als gefasst, wenn innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Beschlussunterlage die Mehrheit der Mitglieder dem Beschlussvorschlag zustimmt. Widerspruchsbegründungen und sonstige Erklärungen, die ein Mitglied zu seinem Abstimmungsverhalten abgibt, werden in der Darstellung des Ergebnisses des Umlaufverfahrens wiedergegeben.
(3) Die Nichtabgabe eines Votums wird in den Fällen des Abs. 1 und des Abs. 2 als Zustimmung gewertet.
(1) Nach jeder Sitzung ist unverzüglich eine Beschlussübersicht zu erstellen.
(2) Über jede Sitzung ist eine Ergebnisniederschrift mit kurz gefasster Wiedergabe des Beratungsverlaufs zu fertigen und den Mitgliedern zur Verfügung zu stellen. Bei Abstimmungen über Fragen, die nicht nur die Geschäftsordnung und das Verfahren betreffen, ist auch die Auffassung der Minderheit niederzulegen, sofern dies von ihr gewünscht wird.
(1) Soweit sich die LAGA mit Angelegenheiten befasst, die andere Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaften berühren, sind die Arbeitsergebnisse mit diesen abzustimmen.
(2) Die LAGA kann Sachverständige oder betroffene Kreise anhören. Anhörungen sind nicht öffentlich.
Veröffentlichungen der LAGA bedürfen der Einwilligung der ACK.
(1) Die Bereitstellung und der Austausch von Informationen, insbesondere von Einladungen zu Sitzungen, Anmeldungen zur Tagesordnung sowie die Bereitstellung von Sitzungsunterlagen, Beschlussübersichten, Nieder-schriften, die Herbeiführung von Umlaufbeschlüssen, die Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen, erfolgen grundsätzlich auf elektronischem Weg.
(2) Die LAGA unterhält einen Internetauftritt, der vom Vorsitz führenden Land gepflegt wird.
(1) Die LAGA hat folgende nachgeordnete ständige Ausschüsse, die bei Bedarf tagen:
- Ausschuss für Abfalltechnik (ATA)
- Ausschuss für Produktverantwortung (APV)
- Ausschuss für Abfallrecht (ARA).
(2) Für die Ausschüsse finden die §§ 1, 3 bis 8 und 10 entsprechende Anwendung.
(3) Arbeitsaufträge der LAGA an die Ausschüsse sind nach Inhalt und Bearbeitungsdauer genau festzulegen und in den Ausschüssen fristgerecht zu erledigen. Wird ein Ergebnis nicht innerhalb einer gesetzten Frist erzielt, ist dem Leitungsgremium ein Zwischenbericht zu erstatten.
(1) Soweit die Notwendigkeit besteht, können zur Bearbeitung von Aufträgen der Umweltministerkonferenz/Amtschefkonferenz Ad-hoc-Ausschüsse eingerichtet werden.
(2) Die Dauer der Ad-hoc-Ausschüsse ist auf maximal ein Jahr zu befristen und die zu bearbeitenden Themen sind präzise zu fassen.
(3) Die Weiterführung der Ad-hoc-Ausschüsse über ein Jahr hinaus bedarf der Zustimmung der Amtschefkonferenz.
(4) Ad-hoc-Ausschüsse sind einem Ausschuss zuzuordnen. Sie berichten diesem Ausschuss über Zwischenergebnisse. Ihr Arbeitsergebnis leiten sie in den zugeordneten Ausschuss, der es mit einem Votum versehen dem Leitungsgremium vorlegt.
Die Regelungen in der Geschäftsordnung der Umweltministerkonferenz zu den Arbeitsgremien der Umweltministerkonferenz/Amtschefkonferenz bleiben durch diese Geschäftsordnung unberührt.
Diese Geschäftsordnung tritt mit Beschlussfassung in Kraft. Zugleich wird die frühere Geschäftsordnung aufgehoben.
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